EU sieht Anwälte anfällig für Geldwäsche

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft: Die EU-Kommission schätzt die Risikoanfälligkeit für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Dienstleistungen durch Rechtsanwälte und Notare als sehr hoch ein. Dabei üben die Rechtsanwaltskammern nunmehr nach §  51 GwG eine anlassunabhängige Geldwäscheaufsicht über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus. Diese für die Anwaltschaft wichtige Änderung gilt ab dem 26.6.2017 – zu diesem Zeitpunkt ist das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten. Bis dahin wurden die Kammern nur auf Beschwerden hin oder bei Kenntnis von entsprechenden Anhaltspunkten tätig. (aus: ZAP 15/2017; Quelle: BRAK/DAV)