Anerkennung eines medizinischen Abschlusses: Auch Universitätsabschlüsse, die in der EU im Rahmen von teilweise gleichzeitig absolvierten Studiengängen erlangt werden, müssen automatisch in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden, wenn die unionsrechtlich festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung erfüllt sind. Es obliegt dem Mitgliedstaat, in dem der Abschluss verliehen wird, auf die Einhaltung dieser Anforderungen zu achten. Damit musste das italienische Gesundheitsministerium die medizinischen Abschlüsse eines italienischen Staatsbürgers anerkennen, die dieser in Österreich während einer – in Italien nicht vorgesehenen – Teilzeitausbildung erworben hatte. (EuGH, Urt. v. 6.11.2018 – C-675/17, aus: ZAP 1/2019)