EuGH: Website mit „Gefällt mir“-Button von Facebook

Website-Betreiber in der Verantwortung: Website-Betreiber müssen künftig ihre Kunden (Nutzer) darauf hinweisen, dass sie Daten ihrer Nutzer erheben und etwa an Facebook übermitteln, um die Sichtbarkeit ihrer Produkte über dieses soziale Netzwerk zu verbessern. Auf der Website „Fashion-ID“ war der Facebook-Like-Button eingebunden, wodurch bei Besuch der Seite – unabhängig davon, ob der Nutzer den Button überhaupt angeklickt hatte – Daten an Facebook weitergeleitet worden waren. Der EuGH hat mit seinem Urteil nunmehr klargestellt, dass allein die Einbindung des Like-Buttons zu einer Mitverantwortung des Seitenbetreibers führt. Auf Nutzer von derartigen Seiten wird nun ein weiterer „Einwilligungs-Klick“ zukommen, um den Datenschutz-Bestimmungen für Nutzer (auch für solche ohne Facebook-Account) Rechnung zu tragen. (EuGH, Urt. v. 29.7.2019 – C-40/17, aus: ZAP 16/2019)