Keine Beschränkung der Anzahl der (weiteren) Übergabetermine im Unionsrecht: Die für die Vollziehung eines Europäischen Haftbefehls zuständigen Behörden müssen bei erwiesener höherer Gewalt einen dritten Übergabetermin festsetzen, wenn die ersten beiden Übergabeversuche am Widerstand der gesuchten Person gescheitert sind. (aus: ZAP 4/2017)