EuGH: Zuständigkeitsübergang wegen Ablaufs der Überstellungsfrist im Asylrecht

Flüchtlingsschutz: Eine Person, die in einem Mitgliedstaat der EU internationalen Schutz beantragt hat, kann sich gerichtlich auf den Ablauf der für ihre Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat vorgesehenen sechsmonatigen Überstellungsfrist berufen. Der Ablauf dieser Frist hat zur Folge, dass der erstgenannte Staat selbst für die Bearbeitung des Schutzantrags zuständig wird. Für diese Zuständigkeitsbegründung ist es nicht erforderlich, dass der zunächst zuständige Mitgliedstaat die Wiederaufnahme des Flüchtlings ablehnt. (aus: ZAP 22/2017)