Wichtige Neufassung: Zum 1.1.2017 ist die Düsseldorfer Tabelle neu gefasst worden. Die Tabelle war zuletzt erst zum 1.1.2016 geändert worden, die jetzige erneute Anpassung war jedoch dort schon absehbar und vom OLG Düsseldorf auch angekündigt worden (vgl. ZAP Anwaltsmagazin 1/2016, S. 2 f.). Sie beruht auf der Neuberechnung des Mindestunterhalts nach der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder gem. § 1612a Abs. 1 BGB (Mindestunterhaltsverordnung) v. 3.12.2015 (BGBl I, S. 2188), mit der die Beträge für die Jahre 2016 und 2017 erstmalig festgelegt wurden. (aus: ZAP 1/2017)