Schutzschriftenregister jetzt Pflicht

Verpflichtung für alle Rechtsanwälte: Die Bundesrechtsanwaltskammer hat darauf hingewiesen, dass seit dem 1.1.2017 der neue § 49c BRAO in Kraft ist. Danach sind alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nunmehr verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum elektronischen Schutzschriftenregister nach § 945a ZPO einzureichen. (aus: ZAP 2/2017)