Fritzsche, § 17a Abs. 5 GVG: Eine „Rechtsmittelfalle“ trotz bindend feststehendem Rechtsweg?

Haftungsfalle im Rechtsmittelrecht: Grundsätzlich prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17a Abs. 5 GVG). Der Autor legt in seinem Beitrag dar, welche Bedeutung die Bindungswirkung hinsichtlich der Prüfung der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels hat. Hier sollte zwischen der Beurteilung des Charakters des Rechtsmittels und des Verfahrens sowie der durch die bindende Befassung des Erstgerichts eingetretene Festlegung des Instanzenzugs getrennt werden.

D. Fischer, Aktuelle Entwicklungen im Recht der Rechtsanwaltshaftung

Das sollten Sie wissen: Der Beitrag gibt einen Überblick zu den maßgeblichen Entscheidungen des für die Rechtsanwaltshaftung zuständigen IX. Zivilsenats des BGH. Hierbei wird auch auf Entscheidungen dieses Senats zur Steuerberaterhaftung Bezug genommen, soweit die darin behandelten Grundsätze auch für die Anwaltshaftung von Bedeutung sind.

BGH: Anwaltshaftung infolge versehentlicher Abgabe einer Selbstanzeige des Mandanten an das Finanzamt

Kein ersatzfähiger Schaden: Übermittelt der rechtliche Berater versehentlich ohne vorherige Abstimmung mit dem Mandanten eine für diesen gefertigte Selbstanzeige der Finanzverwaltung, liegt in der anschließend gegen den Mandanten festgesetzten Steuerpflicht kein ersatzfähiger Schaden. Der mit einem rechtlichen Berater geschlossene Vertrag kann darauf gerichtet sein, den Mandanten vor der Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit und deren Folgen zu schützen, nicht aber darauf, dem Mandanten die Früchte einer von diesem vorsätzlich verübten Steuerhinterziehung zu wahren.