BGH: Zur Unwirksamkeit von sog. Schreibtischklauseln bei der Berufsunfähigkeitsversicherung
Verstoß gegen das Transparenzgebot: Eine Klausel, die auf die künftige Nichtausübung eines fingierten (Schreibtisch-)Berufs als Voraussetzung für den Eintritt der Berufsunfähigkeitsversicherung abstellt und nicht – wie sonst üblich – auf den zuletzt tatsächlich ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, ist intransparent.