Verjährungsstress vermeiden – bereits jetzt die Fristabläufe checken

Wie in jedem Jahr werden auch Ende 2019 in einigen Ihrer Akten möglicherweise Verjährungsfristen ablaufen. Hier gilt es, rechtzeitig zu handeln! Also entweder einen Verjährungsverzicht des Gegners einholen oder hemmende Maßnahmen einleiten. Zuvor ist hierzu häufig der Mandant noch intensiv zu beraten oder zumindest noch der Auftrag zu verschiedenen Tätigkeiten einzuholen.

BGH: Fristenkontrolle bei Führung eines elektronischen Fristenkalenders

Anwaltliches Organisationsverschulden: Bei der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender muss eine Kontrolle durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. Unterbleibt eine derartige Kontrolle, so liegt ein anwaltliches Organisationsverschulden vor. Werden die Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender und die anschließende Eingabekontrolle in zwar mehrstufigen, aber ausschließlich EDV-gestützten und jeweils nur kurze Zeit benötigenden Arbeitsschritten am Bildschirm durchgeführt, besteht eine erhöhte Fehleranfälligkeit. Den Anforderungen, die an die Überprüfungssicherheit der elektronischen Kalenderführung zu stellen sind, wird durch eine solche Verfahrensweise nicht genügt. (BGH, Beschl. v. 28.2.2019 – III ZB 96/18, aus: ZAP 8/2019)

BGH: Pflicht zur Eintragung einer Vorfrist in den Fristenkalender

Büroorganisation: Der Anwalt muss durch allgemeine Anweisung im Rahmen der Büroorganisation sicherstellen, dass bei Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist in den Fristenkalender zugleich eine ausreichende Vorfrist eingetragen wird. Unter dieser Voraussetzung kann er, wenn in der Handakte die Hauptfrist notiert und ein Erledigungsvermerk über die Eintragung in den Fristenkalender enthalten ist, grds. davon ausgehen, dass bei der Eintragung auch die Vorfrist weisungsgemäß ermittelt und in den Fristenkalender übernommen worden ist. Die Vorfrist dient dazu, sicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt.