EGMR: Einschränkung der Bildberichterstattung durch den Kammervorsitzenden
Pressefreiheit: Die Einschränkung der Bildberichterstattung ist grds. zum Schutz des Angeklagten mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Der Wortlaut des § 176 GVG („Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden“) eröffnet dem Vorsitzenden einen breiten Ermessensspielraum.