EuGH: Anerkennung ausländischer Sozialversicherungsbescheinigungen von Wanderarbeitnehmern

Sozialversicherung bei Entsendung: Erwerbstätige, die von ihrem Unternehmen entsendet werden, um zeitweilig in einem anderen Land zu arbeiten, sind durch das Land versichert, in dem sie eigentlich arbeiten – dies belegt die Entsendebescheinigung E 101 und begründet für innerhalb der EU entsandte Arbeitnehmer die Vermutung der Ordnungsgemäßheit der darin aufgeführten Angaben; sie bindet grds. den zuständigen Sozialversicherungsträger des Aufnahmemitgliedstaats.