EuGH: Anerkennung ausländischer Sozialversicherungsbescheinigungen von Wanderarbeitnehmern

Sozialversicherung bei Entsendung: Erwerbstätige, die von ihrem Unternehmen entsendet werden, um zeitweilig in einem anderen Land zu arbeiten, sind durch das Land versichert, in dem sie eigentlich arbeiten – dies belegt die Entsendebescheinigung E 101 und begründet für innerhalb der EU entsandte Arbeitnehmer die Vermutung der Ordnungsgemäßheit der darin aufgeführten Angaben; sie bindet grds. den zuständigen Sozialversicherungsträger des Aufnahmemitgliedstaats. Solange die Bescheinigung nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, hat dieser deshalb dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Arbeitnehmer bereits dem Recht der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats unterliegt, in dem das Unternehmen, das ihn beschäftigt, niedergelassen ist, und darf daher den betreffenden Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen. (aus: ZAP 5/2018)