BGH: Anwaltliches Organisationsverschulden durch unterlassene Vorfristnotierung
Anforderungen an den Rechtsanwalt: In der Weisung, in „Standard-Widerrufsfällen“ keine Vorfrist zu notieren, liegt ein nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten vor. Zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei gehört die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert – wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen auch in Standard-Widerrufsfällen“ der Fall ist – außer dem Datum des Fristablaufs noch eine etwa einwöchige Vorfrist zu notieren. Nach Auffassung des BGH muss zur Ausräumung eines Organisationsverschuldens des Rechtsanwalts eindeutig feststehen, welche so qualifizierte Bürokraft zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle, d.h. die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung, zuständig ist.