Anwaltlicher Beratungsfehler im Versorgungsausgleichsverfahren: Inwieweit der Verfahrensbevollmächtigte eines Ehegatten bei Nichtberücksichtigung eines Anrechts der ausgleichsberechtigten Person schadenersatzpflichtig werden kann, darüber hat der BGH am 6.6.2019 entschieden. Im Kern der Entscheidung steht die Verjährungsregelung nach § 51b S.1 BRAO a.F. i.V.m. Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 1 EGBGB. Ein Neubeginn der Verjährung ist ausgeschlossen, wenn ein bereits eingetretener Schaden pflichtwidrig nicht beseitigt und vertieft worden ist. Dieser Zurechnungszusammenhang zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem Schaden des vertretenen Ehegatten entfällt nicht dadurch, dass der Schaden in einem Rechtsmittelverfahren hätte beseitigt werden können. (BGH, Urt. v. 6.6.2019 – IX ZR 104/18, aus: ZAP 16/2019)