Folgen eines „harten Brexit“: Im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird zzt. eine Verordnung vorbereitet, der zufolge Juristen aus Großbritannien, Solicitors und Barristers sowie Advocates, die sich hier niedergelassen haben, nicht mehr im deutschen Recht beraten dürfen, sondern nur noch eine eingeschränkte Rechtsberatungslizenz erhalten. Bislang gilt auch für viele hier niedergelassene Anwälte aus Großbritannien das EuRAG (Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland). Für den Fall eines „harten Brexit“ will das BMJV den Staat Großbritannien schlicht aus der Anlage zum EuRAG streichen. Gleichzeitig soll das Land aber in die Anlage zu § 206 BRAO aufgenommen werden. Die Vorschrift regelt, wann Anwälte aus Nicht-EU-Staaten unter der Berufsbezeichnung ihres Heimatstaates auftreten dürfen, um ausschließlich in ihrem Heimat- und im Völkerrecht zu beraten. Eine Prüfung ist hierfür nicht erforderlich. (aus: ZAP 5/2019; Quelle: DAV)