BMJV bereitet Rauswurf der britischen Anwälte vor

Folgen eines „harten Brexit“: Im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird zzt. eine Verordnung vorbereitet, der zufolge Juristen aus Großbritannien, Solicitors und Barristers sowie Advocates, die sich hier niedergelassen haben, nicht mehr im deutschen Recht beraten dürfen, sondern nur noch eine eingeschränkte Rechtsberatungslizenz erhalten. Bislang gilt auch für viele hier niedergelassene Anwälte aus Großbritannien das EuRAG (Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland). Für den Fall eines „harten Brexit“ will das BMJV den Staat Großbritannien schlicht aus der Anlage zum EuRAG streichen.

EuGH: Flüchtlingsüberstellung nach Großbritannien gemäß Dublin-Verordnung

Brexit: Auch ein Mitgliedstaat, der seine Absicht mitgeteilt hat, gem. Art. 50 EUV aus der Europäischen Union auszutreten, bleibt „zuständiger Staat“ im Sinne der Dublin-III-Verordnung. Es ist Sache des einzelnen Mitgliedstaats, die Umstände zu bestimmen, unter denen er von seinem Ermessen Gebrauch machen möchte, und zu entscheiden, ob er sich bereit erklärt, einen Antrag auf internationalen Schutz, für den er nicht zuständig ist, selbst zu prüfen.

EuG: Unzulässigkeit einer Klage gegen die Aufnahme der Brexit-Verhandlungen

Rechtsstreit über das Austrittsabkommen: Die Klage von EU-Bürgern auf Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem die Ermächtigung zur Aufnahme der Verhandlungen zwischen der EU und Großbritannien zum Austritt des Landes aus der EU (sog. Brexit-Verhandlungen) erteilt wurde, ist unzulässig. Der Beschluss des EU-Rats zur Ermächtigung zur Aufnahme der Brexit-Verhandlungen erzeugt (noch) keine Rechtswirkungen, die die Interessen der Kläger durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen. Geklagt hatten britische EU-Bürger, die derzeit in anderen EU-Ländern leben.

EuGH: Auswirkungen des Brexits auf die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls

Brexit-Ankündigung: Die bloße Mitteilung eines Mitgliedstaats über seine Absicht, aus der Union auszutreten, ist kein „außergewöhnlicher“ Umstand, der es rechtfertigen könnte, die Vollstreckung eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Haftbefehls zu verweigern. Die Mitteilung des Vereinigten Königreichs über seine Absicht, aus der EU auszutreten, hat daher nicht zur Folge, dass die Vollstreckung eines von ihm ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigert oder vertagt werden darf.

Auswirkungen des Brexit auf deutsche LLPs

Wirksamkeit der gesellschaftlichen Regeln: Die Bundesregierung ist sich der Problematik, die sich für deutsche Limited Liability Partnerships (LLPs) nach dem Brexit stellt, bewusst. Das geht aus einer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Bundestag (BT-Drucks 19/3465) hervor. Solange das Vereinigte Königreich Mitglied der EU ist, sind die entsprechenden gesellschaftlichen Regeln der LLP auch in Deutschland wirksam. Das folgt aus der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit.