EuGH: Rufbereitschaft mit kurzen Fristen ist Arbeitszeit

Bereitschaftszeit: Die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während derer er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit (hier: acht Minuten für einen Feuerwehrmann) Folge zu leisten, ist als Arbeitszeit anzusehen. Die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Vorgabe, sich innerhalb kurzer Zeit am Arbeitsplatz einzufinden, schränken die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers erheblich ein, sich anderen Tätigkeiten zu widmen. Mit dieser Entscheidung setzt der EuGH seine Rechtsprechung zur Arbeitszeit fort und liegt auch auf der Linie des deutschen BAG. Dieses legt §§ 2 u. 5 ArbZG ebenfalls so aus, dass bei sehr kurzen Fristen für das Erscheinen am Arbeitsplatz Arbeitszeit anzunehmen ist. (aus: ZAP 6/2018)