Aufrechnung mit Schadenersatzanspruch: Das KG stellt mit seinem Urteil vom 2.12.2019 (8 U 104/17) klar, an welche Voraussetzung bei der Aufrechnung des vermieterseitigen Schadenersatzanspruchs wegen Beschädigung der Mietsache mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch anzuknüpfen ist: Was setzt die erforderliche Gleichartigkeit voraus? Welche Frist ist dabei zu beachten – oder greift die Regelung nach § 281 BGB hier nicht? Erfahren Sie mehr dazu in der Rubrik „Rechtsprechung“. (KG, Beschl. v. 2.12.2019 – 8 U 104/17, aus: ZAP 6/2020)