OLG Dresden: Fehlgeschlagene Faxübertragung

Neues vom beA: Das OLG Dresden setzt mit dieser Entscheidung einen weiteren Maßstab in Sachen Nutzungspflicht des beA zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes. Scheitert die Übertragung per Telefax, so das OLG Dresden, müsse der Schriftsatz eben über das beA versendet werden. Unter welchen Voraussetzungen dann der Anwalt/die Anwältin sich eine schuldhafte Versäumnis zurechnen lassen muss, führt das OLG Dresden in seiner Entscheidung vom 18.11.2019 weiter aus. Zur weiteren Lektüre empfehlen wir auch die Kolumne unseres Autors RA Dr. Andreas Geipel in dieser Ausgabe ZAP 2020, S. 177 f.! (OLG Dresden, Beschl. v. 18.11.2019 – 4 U 2188/19, aus: ZAP 4/2020)