Grundlagenwissen: Eine Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen sowie der Beurteilung steuerlich bedeutsamer Sachverhalte, um eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen. Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine Außenprüfung durchgeführt wird. Die Auswahl der zu prüfenden Steuerpflichtigen erfolgt durch die Betriebsprüfungsstelle des jeweils zuständigen Finanzamts aufgrund von Prüfungsersuchen der Veranlagungsstelle oder von branchenbezogenen und sonstigen Erfahrungen der Betriebsprüfung (sog. gezielte Fallauswahl), teilweise aber auch nach dem Zufallsprinzip. Im Rahmen von Außenprüfungen der Finanzverwaltung, denen auch Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und andere Berufsgeheimnisträger i.S.v. § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO unterliegen, stellt sich daher regelmäßig die Frage, welche Auskünfte der zur Verschwiegenheit verpflichtete Berufsgeheimnisträger erteilen darf und welche Unterlagen er dem Prüfer vorlegen muss. Der Beitrag vermittelt das notwendige Grundlagenwissen zur Außenprüfung durch die Finanzbehörde beim Rechtsanwalt – so sind Sie für den Fall der Fälle gerüstet. (aus: ZAP 18/2018)