Pruns, Digitaler Nachlass: Vererbbarkeit von Benutzerkonten sozialer Netzwerke

Entscheidungsanmerkung: Der Autor ordnet den Beschluss des BGH in den erbrechtlichen Kontext ein und kommt zu dem Schluss, dass die Entscheidung des BGH richtig ist. Sie lehnt alle Ansätze zur Bildung einer Sonderdogmatik für das digitale Vermögen ab und stärkt die erbrechtlichen Grundprinzipien: Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich auf dessen Erben über.

Regelung des digitalen Nachlasses

Digitales Erbe: Nach dem jüngsten BGH-Urteil (v. 12.7.2018 – III ZR 183/17) zur Vererbbarkeit eines Facebook-Kontos hat die Bundesregierung dazu geraten, diesbezüglich zu Lebzeiten klare Regelungen für den Todesfall zu treffen. Mit dem nunmehr gegebenen Wissen, dass die persönliche digitale Kommunikation komplett für die Erben zugänglich wird, sollte jeder Online-Nutzer festlegen, wer sein digitales Erbe verwalten dürfe und wie mit den persönlichen Daten umgegangen werden solle.