Änderungen beim beA

Empfangsbekenntnis im elektronischen Rechtsverkehr: Was muss der Anwalt/die Anwältin seit dem 1.1.2020 im elektronischen Rechtsverkehr mit Blick auf die zivilprozessrechtlichen Vorschriften beachten? Sagt Ihnen die Neuregelung des § 174 Abs. 4 S. 5 ZPO etwas? Das sollte sie, denn „wird vom Gericht mit der Zustellung ein strukturierter Datensatz zur Verfügung gestellt, ist dieser zu nutzen. Andernfalls ist das elektronische Empfangsbekenntnis abweichend von Satz 4 als elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) zu übermitteln“. Was das konkret für Ihren täglichen Kanzleiablauf ab 1.1.2020 bedeutet, lesen Sie im Anwaltsmagazin! (aus: ZAP 1/2020; Quellen: BRAK)