BGH: Adoption eines minderjährigen Kindes durch Lebensgefährten

Adoption durch nicht verheirateten oder verpartnerten Lebensgefährten: Der BGH hat entschieden, dass eine mit ihrem Lebensgefährten weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person dessen Kind nicht annehmen kann, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Lebensgefährten und dem Kind erlischt. Anders als bei der Stiefkindadoption durch Ehegatten oder Lebenspartner sieht der Gesetzgeber für nicht verheiratete Personen keine vergleichbare Regelung vor. Eine nicht verheiratete und nicht verpartnerte Person kann ein Kind daher nur allein annehmen, so dass das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu ihrem Lebensgefährten erlischt. (aus: ZAP 12/2017)