BGH: Unwirksamkeit von Sparkassen-AGB

Unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts: Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse, laut der der Kunde Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen darf, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, ist im Verkehr mit Verbrauchern gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. (BGH, Urt. v. 20.3.2018 – XI ZR 309/16, ZAP EN-Nr. 337/2018, aus: ZAP 12/2018)