beA und Prozessrecht
Elektronischer Rechtsverkehr: Die eidesstattliche Versicherung hat man, z.B. im Rahmen eines Eilverfahrens, bislang häufig einfach dem Schriftsatz im Original beigefügt. Dabei gab es verbreitet die Meinung, nur dieses Original könne zur Glaubhaftmachung herangezogen werden. Allerdings haben die Gerichte auch die Form des Telefaxes akzeptiert (vgl. BayObLG, Urt. v. 23.2.1995 – 5 St RR 79/94). Jedenfalls für die zivilprozessuale Anerkennung kann es ausreichen, wenn der Prozessbevollmächtigte lediglich eine Telefaxkopie weiterreicht, die er selbst vom Mandanten erhalten hat (so BGH, Urt. v. 16.4.2002 – KZR 5/01, S. 7). Auch ist laut BRAK denkbar, dass der Anwalt eine von ihm (elektronisch) beglaubigte Abschrift der eidesstattlichen Versicherung fertigt. Letztlich komme es aber immer nur darauf an, dass dem Gericht eine ausreichende „Wahrscheinlichkeitsfeststellung“ des vorgetragenen Sachverhalts ermöglicht wird.