EuGH: Zuständigkeit des Gerichts des ersten Abflugorts

Höchstrichterliche Zuständigkeitsklärung: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit dieser Entscheidung, die ihm vom AG Hamburg zur Entscheidung vorgelegt worden war, einen Maßstab hinsichtlich der Frage der örtlichen Zuständigkeit in Sachen Fluggastrechte gesetzt. Besteht nämlich eine einheitliche Buchung für einen Flug, der jedoch in mehreren Teilflügen von unterschiedlichen Fluggesellschaften in unterschiedlichen EU-Ländern ausgeführt wird,

BGH: Anspruch eines Fluggasts auf Erstattung der Anwaltskosten

Flugreiserecht: Mit dieser Entscheidung stellt der BGH klar, welche Anforderungen an die Hinweise i.S.d. Fluggastrechteverordnung zu stellen sind. Ein Luftverkehrsunternehmen hat dem betroffenen Fluggast einen schriftlichen und klaren Hinweis über die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen auszuhändigen. Das oberste Gericht legt zudem dar, welcher konkrete Maßstab an die Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung zu legen ist.

EuGH: Für die Ausgleichsleistung verantwortliche Airline bei Flugverspätungen

Verantwortung für die Durchführung des Flugs: Im Fall einer großen Flugverspätung ist zur Zahlung der den Fluggästen zustehenden Ausgleichsleistung nicht diejenige Fluggesellschaft verpflichtet, die das verwendete Flugzeug samt Besatzung vermietet hat, sondern diejenige, die entschieden hat, den Flug durchzuführen. Betroffen war ein TUIfly-Flug von Hamburg nach Cancún in Mexiko. Zur Durchführung dieses Flugs bediente sich TUIfly eines von Thomson Airways gemieteten Flugzeugs mit Besatzung. In der Buchungsbestätigung für die Reisenden hieß es dazu, dass die Buchungen von TUIfly vorgenommen würden, der Flug aber von Thomson Airways „ausgeführt“ werde.

EuGH: Ausgleichsanspruch bei Anschlussflug außerhalb der EU

Anwendung der EU-Verordnung über Fluggastrechte: Ein Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung eines Flugs besteht auch bei Reisen in einen Drittstaat mit Zwischenlandung außerhalb der EU. Ein Wechsel des Fluggeräts bei der Zwischenlandung ändert nichts daran, dass zwei oder mehr Flüge, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, als ein einziger Flug mit Anschlussflügen anzusehen sind.