Lemke, Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis: Gesetzliche Regelungen und Einordnung der Rechtsprechung
Positive und negative Eigentümerbefugnisse: Der Eigentümer kann mit einer Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Allerdings unterliegen diese positiven und negativen Eigentümerbefugnisse Beschränkungen – nämlich insoweit, als das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Lesen Sie praxisrelevante Hinweise und aktuelle Rechtsprechung zum nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis: