Bleckat, Auslegung des Begriffs „tätlicher Angriff“

Übersichtsaufsatz zu §§ 113 und 114 StGB: Der Beitrag befasst sich grundlegend mit den strafrechtlichen Bestimmungen des § 113 StGB (Gewalt oder Drohung mit Gewalt) und § 114 StGB (Tätlicher Angriff). Der Autor ordnet die seit 2017 zum Zweck des Schutzes von Vollstreckungsbeamten in das StGB aufgenommene Norm des „tätlichen Angriffs“ mit Blick auf deren Sinn und Zweck sowie auf die mögliche Strafandrohung ein und nimmt eine Abgrenzung zu § 113 StGB vor.

Burhoff, Rechtsprechungsübersicht zum Strafrecht 2018/2019

Rechtsprechungs-Update – diese Entscheidungen sollten Sie kennen: Alles Wichtige rund um das Strafrecht: Allgemeiner Teil (u.a. Fahrverbot, § 44 StGB; Strafzumessung bei Leistungserschleichung, § 265a StGB u.a.); Zueignungsabsicht i.S.d. §§ 242 ff. StGB(Wegnahme zum Zweck der Datenlöschung; Wegwerfen des Behältnisses u.v.m.)

BGH: Schreckschusspistole

Anforderungen an den Waffenbegriff: Der BGH hat sich aktuell mit dem Waffenbegriff des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB befasst Danach soll eine (geladene) Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfallen, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorn aus dem Lauf austritt.

Positive Bilanz zum Europäischen Haftbefehl

Positive Bilanz: Der Europäische Haftbefehl sei das am häufigsten verwendete EU-Instrument der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, teilte die Europäische Kommission jüngst mit. Für die innere Sicherheit der EU sei dies ein Schlüsselelement und zugleich ein wirksames Instrument zur Auslieferung von Tatverdächtigen aus einem anderen EU-Land.

BGH: Straffreie ärztliche Unterstützung bei Selbsttötung

Straflose Hilfeleistung eines Arztes: Darf ein Arzt seinem Patienten den Zugang zu todbringenden Arzneimitteln ermöglichen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat beide freisprechende Urteile der unteren Instanzen (LG Hamburg – 5 StR 132/18 und LG Berlin – 5 StR 393/18) bestätigt. Der BGH hat dazu ausgeführt: „Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten für ihre im Vorfeld geleisteten Beiträge zu den Suiziden hätte vorausgesetzt, dass die Frauen nicht in der Lage waren, einen freiverantwortlichen Selbsttötungswillen zu bilden. In beiden Fällen haben die LG rechtsfehlerfrei keine die Eigenverantwortlichkeit der Suizidentinnen einschränkenden Umstände festgestellt.“

Unternehmensstrafrecht soll verschärft werden

Sonderstrafrecht für Unternehmen: Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht hat jüngst einen Gesetzentwurf zur Verschärfung des Unternehmensstrafrecht vorgelegt. Kernstück für den Vorstoß der Ministerin ist die geplante Sanktionierung von Verantwortlichkeit der Leitungspersonen bei Gesetzesverstößen des Verbands oder Unternehmens. Die Obergrenze für Unternehmenssanktionen soll bei Unternehmen mit mehr als 100 Mio. € Jahresumsatz (vormals 10 Mio. €) mit 10 % erheblich höher liegen als bisher.

EuGH: Europäischer Haftbefehl

Keine Ausstellung durch deutsche Staatsanwaltschaften: Die deutsche Staatsanwaltschaft sei nicht unabhängig genug, um einen europäischen Haftbefehl auszustellen, hat der EuGH in seiner Entscheidung am 27. Mai 2019 aktuell verkündet. Der europäische Haftbefehl müsse gem. Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 von einer „Justizbehörde“ ausgestellt werden, die bei der Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig handele.

Hillenbrand, Strafzumessung: Wichtig ist, was hinten rauskommt!

Strafverteidiger aufgepasst: Für den Angeklagten kommt es primär auf das Endergebnis seines Verfahrens, also auf die ausgesprochene Strafe, an. Der Beitrag stellt, unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung der Revisionsgerichte, die häufigsten Probleme bei der Strafzumessung dar. Der Strafverteidiger erhält Hinweise, die es ihm ermöglichen, zu erkennen, wann der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist oder seine Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind.

BGH: Zueignungsabsicht bei Wegnahme eines Mobiltelefons zur Datenlöschung

Raub: Zur Frage, ob eine Zueignungsabsicht auch in der Wegnahme eines Handys zum Zwecke der Datenlöschung liegt, hat der BGH nun entschieden: Es fehle an der Zueignungsabsicht, da dies u.a. auch voraussetze, dass der Täter sich die fremde Sache und ihren Substanz- oder Vermögenswert nach seinem eigenen Vermögen einverleiben will. Dies sei jedoch nur dann gegeben – so der BGH – wenn der Täter das Handy über die für die Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten wolle.