Grüneberg, Der Straßenverkehrsunfall in der zivilrechtlichen Abwicklung – Haftungsverteilung, Teil 3

Praxiswissen: Die Haftungsverteilung in der zivilrechtlichen Abwicklung eines Straßenverkehrsunfalls ist ein zentraler Beratungsschwerpunkt im verkehrsrechtlichen Mandat. Der Autor, RiBGH Dr. Christian Grüneberg, ist ausgewiesener Experte in diesem Bereich und zeigt in seiner dreiteiligen Aufsatzreihe, wie hinsichtlich der Haftungsabwägung vorzugehen ist. Schwerpunkt des dritten Teils ist die Haftungsverteilung bei sonstigen Unfällen eines Pkw ohne Fahrzeugkollision (z.B. durch herabfallende Fahrzeugteile oder Ladung),

Gundel/Sartorius, Rechtsprechungsübersicht zum Arbeitsrecht

Das Neueste in 30 Minuten: Erläuterung der wichtigsten Entscheidungen aus dem Arbeitsrecht, u.a. Individualarbeitsrecht (u.a. Ausbildungsverhältnis – Weiterbeschäftigung nach Bestehen der Abschlussprüfung, Rückzahlung von SGB-II-Leistungen bei verspäteter Lohnzahlung), Kündigungsrecht (u.a. nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage), Elterngeld und Elternzeitrecht (u.a. zum Elterngeldbezug),

Hansens, Gebührentipps für Rechtsanwälte

Nützliche Arbeitshilfe: Diesmal gibt es Tipps zur Geltendmachung der Aktenversendungs- und Dokumentenpauschale, zur Einigungsgebühr bei Teilklagerücknahme und Teilanerkenntnis sowie zur Verjährung der PKH-Anwaltsvergütung. Alle Gebührentipps werden anhand neuerer Rechtsprechung dargestellt und praxisnah erörtert.

Personalplanung für 2019 im Blick?

Analysieren Sie rechtzeitig Ihre Personalsituation in der Kanzlei. Wo besteht ein Personalüberhang oder gar -defizit? Hier geht es z.B. darum, festzustellen welche Mitarbeiter planbar nicht mehr zur Verfügung stehen werden (Elternzeit, Arbeitszeitreduzierung, altersbedingtes Ausscheiden) und wie sich Lücken im Personalbedarf schließen lassen (z.B. durch Auszubildende, die übernommen werden, Arbeitszeiterhöhung).

BVerfG: Begrenzung gerichtlicher Kontrolle im Immissionsschutzrecht

Gesetzliche Ermächtigung entbehrlich: Stößt die gerichtliche Kontrolle nach weitest möglicher Aufklärung an die Grenze des Erkenntnisstands naturschutzfachlicher Wissenschaft und Praxis, zwingt Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen, sondern erlaubt ihm, seiner Entscheidung insoweit die plausible Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zugrunde zu legen. Diese Einschränkung der Kontrolle folgt hier – anders als bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe – nicht aus einer der Verwaltung eingeräumten Einschätzungsprärogative und bedarf nicht eigens gesetzlicher Ermächtigung.

EuG: Unzulässigkeit einer Klage gegen die Aufnahme der Brexit-Verhandlungen

Rechtsstreit über das Austrittsabkommen: Die Klage von EU-Bürgern auf Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem die Ermächtigung zur Aufnahme der Verhandlungen zwischen der EU und Großbritannien zum Austritt des Landes aus der EU (sog. Brexit-Verhandlungen) erteilt wurde, ist unzulässig. Der Beschluss des EU-Rats zur Ermächtigung zur Aufnahme der Brexit-Verhandlungen erzeugt (noch) keine Rechtswirkungen, die die Interessen der Kläger durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen. Geklagt hatten britische EU-Bürger, die derzeit in anderen EU-Ländern leben.

Neue Fachanwaltschaft für Sportrecht beschlossen

Bedarf für weitere Spezialisierung: In Zukunft können Kollegen, die sich auf dem Gebiet des Sportrechts neue und vielleicht auch lukrative Mandate versprechen, auch hier einen entsprechenden Fachanwaltstitel erwerben. Das Parlament der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die Satzungsversammlung, hat im November 2018 die Einführung des neuen Titels beschlossen. Damit wird jetzt der 24. Fachanwaltstitel in die FAO eingeführt.

Forderung nach einer Reform des Abstammungsrechts

Leistungsanspruch für künstliche Befruchtung: Gesundheits- und Rechtsexperten fordern eine Reform des Abstammungsrechts und damit auch der Regelungen für die Reproduktionsmedizin. Derzeit gebe es nur fragmentarische und unzureichende Regelungen, obgleich diese Fragestellungen enorme praktische Bedeutung hätten und sich auf viele Rechtsgebiete erstreckten, erklärten Fachleute anlässlich einer Anhörung des Gesundheitsausschusses des Bundestags Ende November zum Thema künstliche Befruchtung.

Existenzminimumbericht vorgelegt

Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts: Im kommenden Jahr 2019 beträgt das sächliche Existenzminimum für einen Alleinstehenden 9.168 € jährlich und steigt in 2020 auf 9.408 €. Bei Ehepaaren wird der Wert für 2020 mit 15.540 € angegeben. Dies weist der von der Bundesregierung kürzlich vorgelegte 12. Existenzminimumbericht aus. Er ist alle zwei Jahre zu erstellen und hat zum Ziel, die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern zu bestimmen.